Krankenfahrten

Wir als Ihr Beförderungsunternehmen sind uns über die große Verantwortung gegenüber unserer Kunden und unserer Umwelt bewusst und freuen uns, dass Sie auf der Suche nach einem zuverlässigen Partner unsere Webseite besuchen. Die Gründe, eine Krankenbeförderung ohne Notwendigkeit einer medizinisch fachlichen Betreuung in Anspruch nehmen zu müssen, können vielfältig sein. Ob zu Ihrem Arzttermin, ins Krankenhaus, zum Dialysezentrum, zur Strahlentherapie oder zur Rehaklinik, wir bringen Sie sicher, bequem und pünktlich an Ihr Ziel und holen Sie dort auch gerne wieder ab.

Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung im Mietwagen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Genehmigung ist vom Patienten vor der Fahrt bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen. Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden dabei von der Krankenkasse festgelegt. Wir möchten Ihnen hier einen kleinen Überblick verschaffen, welche Vorraussetzungen für eine Verordnung zu beachten sind:

Grundsätze zur Verordnung von Krankenfahrten

  • Krankenfahrten bzw. Krankentransporte können nach den Krankentransportrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Verordnet werden Krankenfahrten/Krankentransporte auf Muster 4 (siehe Abbildung) der Vordruckvereinbarungen.
  • Krankenfahrten/Krankentransporte zur ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung – mit Ausnahme von Notfällen – und wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung stehen, die zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zählt und zwingend medizinisch notwendig ist.
  • Neben der Voraussetzung über die Leistungspflicht der Krankenkasse ist auch die Wahl des Beförderungsmittels unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beachten. Bei der Wahl des Beförderungsmittels soll die aktualisierte Übersicht helfen.

Voraussetzungen für die Verordnung und Genehmigung

  • Der Patient wird mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist.
  • Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigt den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
  • Das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“(außergewöhnliche Gehbehinderung, blind, hilflos) oder der Nachweis der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem Sozialgesetzbuch XI berechtigt zur Verordnung.
  • Weiterhin besteht die Möglichkeit zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen bei Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie und onkologischen Chemotherapie.

Weitere Voraussetzungen für die Verordnung einer Krankenfahrt mit Mietwagen

  • Fahrten zu einer Leistung, die stationär erbracht wird.
  • Fahrten zu einer vor- und nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine medizinisch gebotene vollstationäre oder teilstationäre Behandlung verkürzt oder vermieden werden kann
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vor- und Nachbehandlung, sofern es sich um eine stationsersetzende Operation gemäß AOP-Katalog handelt

Zuzahlung – Information des Versicherten

  • Je Fahrt/Transport ist vom Patienten eine Zuzahlung zu leisten (für Hin- und Rückfahrt). Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf Euro und höchstens 10 Euro und darf die Kosten der Fahrt nicht übersteigen. (Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit.)